1. Alle angebotenen Leistungen liegen unseren allgemeinen Leistungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen dazu sind nur dann rechtsgültig, wenn wir uns mit diesen schriftlich einverstanden erklären. Auf das Erfordernis der schriftlichen Form kann nur schriftlich verzichtet werden.
2. Gegenstand des jeweiligen Vertrages ist die im jeweiligen Auftrag beschriebene Leistung. Der jeweilige Auftrag und unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform einschließlich unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Sofern nicht ein Pauschalpreis vereinbart wurde, werden die jeweiligen Leistungen nach Zeitaufwand gemäß unseren Verrechnungssätzen abgerechnet. Sollte der Auftragnehmer aufgrund besonderer Umstände, insbesondere bei Erhöhung des Anteils für den Aufwendungsersatz, genötigt sein, die Verrechnungssätze anzuheben, so ist er hierzu gegenüber dem Auftraggeber berechtigt. Die Rechnung für den laufenden Monat wird am 15. des jeweiligen Monats erstellt. Die Zahlung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Zustellung der Rechnung fällig. Gegen unseren Zahlungsanspruch kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn seine Forderung von uns schriftlich anerkannt oder von einem Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der europäischen Zentralbank zu fordern.
4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das eingesetzte Personal sorgfältig auszuwählen und zu überwachen. Die Räume oder Bereiche des Auftraggebers dürfen nur von dem durch den Auftragnehmer eingesetzten Personal zum Zwecke der Vertragserfüllung betreten werden. Das Personal ist über Stillschweigen gegenüber allen Tatsachen und Informationen im Zusammenhang mit dem Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet.
5. Wird die Leistung nicht in der vereinbarten Form erbracht oder ist sie mit Fehlern behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit der Dienstleistung zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern, ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet. Ist eine Nachbesserung von vornherein unmöglich, schlägt sie fehl oder ist erst innerhalb eines unzumutbaren Zeitraumes durchführbar, stehen dem Auftraggeber Wandlung oder Minderung als subsidiäre Rechte zur Verfügung.
6. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei seinem Unvermögen. Schadensersatz bei Nichterfüllung wird in diesem Falle ausgeschlossen, es sei denn, die Unmöglichkeit oder das Unvermögen wurde vorsätzlich herbeigeführt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
7. Der Auftragnehmer haftet nur für von ihm schuldhaft verursachte Schäden. Grundlage ist die im Vertrag dazu vereinbarte Deckungssumme und die von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers (Haftpflichtversicherung).
8. Sind keine anderweitigen Vereinbarungen wirksam, so gilt das Vertragsverhältnis als für zwei Jahre fest abgeschlossen. Die Kündigungsfrist beträgt (siehe Vertrag). Das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund bleibt davon unberührt. Werden keine anderen Vereinbarungen getroffen, so verlängert sich das Vertragsverhältnis automatisch stillschweigend um zwei weitere Jahre. Im Falle einer Kündigung – egal von welcher Seite – hat der Auftragnehmer nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.
9. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder künftig aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechts-wirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführung später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der Lücke soll dann eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluß des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
10. Als Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird Leipzig vereinbart.